DIE NEUESTE VERORDNUNG ÜBER FÖRDERMITTEL FÜR DIREKTINVESTITIONEN IN SERBIEN - Confluence advisory
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DIE NEUESTE VERORDNUNG ÜBER FÖRDERMITTEL FÜR DIREKTINVESTITIONEN IN SERBIEN

//DIE NEUESTE VERORDNUNG ÜBER FÖRDERMITTEL FÜR DIREKTINVESTITIONEN IN SERBIEN

Die geänderte durch die Regierung der Republik Serbien verabschiedete Verordnung über die Festlegung von Kriterien für die Fördermittelzuteilung zur Anziehung von Direktinvestitionen ist in Kraft getreten („Amtsblatt der Republik Serbien“, Nr. 39/2023 und 43/2023, nachstehend: Verordnung), womit die Voraussetzungen für die Fördermittelzuteilung wie folgt geändert wurden:

Als Grundlage für die Fördermittelzuteilung wird in dieser Verordnungsversion eine Unterteilung der Einheiten der lokalen Selbstverwaltung nach Regionen eingeführt:

  1. Region Belgrad (Hauptstadt mit ihrer Umgebung);
  2. Region Vojvodina (Nordserbien und das Gebiet nördlich von Belgrad);
  3. Region Šumadija und Westserbien, Region Süd-und Ostserbien und Region Kosovo und Metohija (sonstiges Gebiet).

Eine der wichtigsten Neuerungen ist, dass mit der Verordnung ein besonderes Augenmerk auf die Einführung von Technologien und Investitionsprojekten mit minimalen Umweltauswirkungen gerichtet wird, für welche maximale Fördermittel zugeteilt werden können.

Grundlegende Kriterien für Investitionsprojekte:

  1. Green- und Brownfield- Investitionen;
  2. Herstellungssektor, Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;
  3. Neue Beschäftigung + neue Investitionen (kumulativ).

Mindestanforderungen nach Regionen:

  1. Region Belgrad: mindestens 50 neue Mitarbeiter und Investition von mindestens 500,000 EUR;
  2. Region Vojvodina: mindestens 40 neue Mitarbeiter und Investition von mindestens 400,000 EUR;
  3. Region Šumadija und Westserbien, Region Süd-und Ostserbien und Region Kosovo und Metohija: mindestens 30 neue Mitarbeiter und Investition von mindestens 300,000 EUR.

Art und Höhe der Fördermittel:

  1. Basiskalkulation (berechnet auf Basis des Betrages der gesamten Bruttogehälter 2 für einen zweijährigen Zeitraum nach der Erreichung der Vollbeschäftigung)1:
    • Region Belgrad: 20% des Betrages der gesamten Bruttogehälter 2, maximal bis zu 2,000 EUR je Arbeitsstelle2;
    • Region Vojvodina: 25% des Betrages der gesamten Bruttogehälter 2, maximal bis zu 3,000 EUR je Arbeitsstelle;
    • Region Šumadija und Westserbien, Region Süd-und Ostserbien und Region Kosovo und Metohija: 30% des Betrages der gesamten Bruttogehälter 2, maximal bis zu 5,000 EUR je Arbeitsstelle.
  1. Zusätzliche / optionale Erhöhung von Fördermitteln (potenzielle 1. Erhöhung aufgrund der förderfähigen Investitionskosten3):
    • Region Belgrad: bis zu 10%;
    • Region Vojvodina: bis zu 15%;
    • Region Šumadija und Westserbien, Region Süd-und Ostserbien und Region Kosovo und Metohija: bis zu 30%.
  1. Zusätzliche / optionale Erhöhung von Fördermitteln (potenzielle 2. Erhöhung bei arbeitsintensiven Projekten4):
    • 101-200: bis zu10% 5;
    • 201-500: bis zu 15%;
    • 500+: bis zu 20%.

Frist für die Realisierung des Investitionsprojektes:

  • 3 Jahre ab der formellen Beantragung der Fördermittel und
  • Bis zu 10 Jahre ab der formellen Beantragung der Fördermittel für Projekte, deren Wert der Investition in Anlagevermögen den Betrag von 5. Mill. EUR übersteigt

Monitoring/Aufrechterhaltung der Investition und Beschäftigung:

  • 5 Jahre nach dem Projektsende für Großunternehmen und
  • 3 Jahre nach dem Projektsende für Klein-und Mittelunternehmen (die Unternehmensgröße wird nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen bestimmt);
  • Ständiges Monitoring während der Projektrealisierung mit Unterstützung eines örtlichen unabhängigen Wirtschaftsprüfers.

Sonstige wichtige Punkte:

  1. Gute Finanzlage der Investoren und/oder Empfänger der Mittel (Gegenstand einer ausführlichen Analyse durch die Entwicklungsagentur Serbiens);
  2. Nachhaltiger Businessplan für das Investitionsvorhaben (im Einklang mit der verlangten Methodologie, mit vorheriger Genehmigung des Businessplans durch die Entwicklungsagentur Serbiens);
  3. Mit Apostille versehene Unterlagen oder Volllegalisierung begleitender Unterlagen, in Abhängigkeit von dem offiziellen Wohnsitz des Investors/der Gruppe/ Abteilung6;
  4. Bankgarantie einer lokalen Bank mit guter Reputation (Gegenstand vorheriger Genehmigung des Wirtschaftsministeriums) für die abzurufenden Mittel.

1 Pflicht zur Auszahlung des sogenannten vereinbarten Gehaltes nach dem Modell: Grundgehalt = Mindestgehalt in der Republik Serbien nach den geltenden Vorschriften + mindestens 20%. Andere Gehaltselemente sind mit Vorschriften vereinbar;

2 Berichtigungskriterium; Dieser Betrag kann durch die Anwendung anderer Kriterien nach der Verordnung erhöht werden, siehe weiter.

3 Über den Betrag der Basiskalkulation hinausgehend, und zwar als Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten (bis zu 10-15-30% der förderfähigen Investitionskosten);

4 Bei arbeitsintensiven Projekten geht es um Projekte, die mehr als 100 neue Arbeitnehmer beschäftigen;

5 Über den Betrag der Basiskalkulation hinausgehend, und zwar als Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten – 2-jährige Bruttogehälter (bis zu 10-15-20% der gesamten Bruttogehälter für die angeführten Schwellenwerte bei der Arbeitnehmerzahl) ;

6 Es sei denn, es besteht ein bilaterales Übereinkommen zwischen der Republik Serbien und dem betreffenden Land übr gegenseitige Anerkennung von Urkunden, die von öffentlichen Behörden ausgestellt wurden.